Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein fehlsichtiger Arbeitnehmer hat keinen Anspruch nach § 618 Abs 1 BGB auf Erstattung der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille, weil die durch die Arbeit an einem Datensichtgerät eintretenden Beschwerden auf einer Einschränkung seiner persönlichen Eignung beruhen, die auf eigene Kosten auszugleichen, der Arbeitgeber erst unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 3 Satz 2 SchwbG verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber ist auch nicht aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 242 BGB gehalten, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Kostenübernahme gegen die Krankenkasse abzunehmen.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt (9 Sa 8/86).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 618 Abs. 1; SchwbG § 11 Abs. 3 S. 2; RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

 

Fundstellen

Haufe-Index 444883

ARST 1987, 3-4 (LT1)

CR 1986, 584-585 (LT1)

ArbuR 1986, 376-376 (L1)

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