Der Beschäftigte ist berechtigt, während der Kurzarbeit Urlaub anzutreten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TV COVID). Für die Dauer des Urlaubs werden die Beschäftigten von der Kurzarbeit ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 TV COVID).

Nach § 5 Abs. 2 TV COVID wird das Urlaubsentgelt ungekürzt weitergezahlt. Fällt also in die Zeit der Kurzarbeit Urlaub, weil dieser beispielsweise bereits vor Beginn der Kurzarbeit genehmigt wurde, so wird die Kurzarbeit dieses Beschäftigten zur Inanspruchnahme des Urlaubs unterbrochen. Der Beschäftigte erhält in diesem Fall Entgeltfortzahlung für den Urlaubszeittraum nach § 21 TVöD, und zwar in ungekürzter Höhe.

Neben der ungekürzten Weiterzahlung des Urlaubsentgeltes regelt § 5 Abs. 2 TV COVID auch die Zahlung des Urlaubsgeldes. Bei einem "Urlaubsgeld" handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, die anlässlich des Erholungsurlaubs zusätzlich zur Entgeltfortzahlung während des Urlaubs bezahlt werden. Der TVöD sieht die Zahlung eines Urlaubsgelds – im Gegensatz zum früheren Tarifrecht Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – nicht vor. Praxisrelevant ist die Regelung zum Urlaubsgeld jedoch z.B. im Bereich der Nahverkehrsbetriebe. Dort besteht nach bezirkstarifvertraglichen Regelungen noch Anspruch auf Urlaubsgeld (z.B. § 17 Abs. 3 BezTV-N Rheinland-Pfalz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge