Praxis-Beispiel

Urlaub während der Kurzarbeit

Aufgrund der verbindlichen Urlaubsplanung für das Jahr 2020 wird dem Beschäftigten im Juni 2020 für die Dauer von zwei Wochen Urlaub gewährt. In der Einrichtung wird mit Wirkung ab 15.05.2020 Kurzarbeit Null eingeführt.

Entscheidend für die Rechtsfolgen dieser Situation ist, ob Arbeitnehmer, welche während der Kurzarbeit Urlaub in Anspruch nehmen für diese Zeit von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder nicht. Dies sollte im Tarifvertrag (und ist im TV COVID auch, näher unten) bzw. in der Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der einzelvertraglichen Vereinbarung über die Kurzarbeit geregelt werden. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs nicht von der Kurzarbeit ausgenommen, gilt folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann geplanter Urlaub während Kurzarbeit "Null" nicht erfüllt werden. Es handelt sich um eine nachträgliche Unmöglichkeit. Der Arbeitnehmer hat infolge gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB.[1]

Ist der Arbeitnehmer an Tagen für die Urlaub bewilligt wurde von der Kurzarbeit ausgenommen, erhält er Urlaubsentgelt in ungekürzter Höhe.

In diesem Fall hat er, auch wenn er z.B. den geplanten Urlaub voraussichtlich nicht so wie ursprünglich geplant für eine Auslandsreise, nutzen kann, keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einer Verschiebung des geplanten Urlaubs zustimmt. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der damit in Zusammenhang stehenden Reisebeschränkungen zahlreiche Beschäftigte das Ziel verfolgen dürften, den Urlaub nach Möglichkeit in die zweite Jahreshälfte oder auf einen noch späteren Zeitraum zu verschieben, was zu einer Zusammenballung von Urlaubswünschen der Beschäftigten führen kann.

Darüber hinaus könnte die Verschiebung des Urlaubs dem Grundsatz der Regelungen des Kurzarbeitergeldes entgegenstehen, nach denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehalten sind, den Arbeits- und Entgeltausfall möglichst auch durch Inanspruchnahme von nicht anderweitig verplantem Urlaub zu vermeiden und somit der Gewährung von Kurzarbeitergeld entgegenstehen.

 
Hinweis

TV COVID regelt Urlaub während Kurzarbeit

Die Tarifvertragsparteien auf kommunaler Ebene haben in § 9 Abs. 1 Sätze 2-4 TV COVID die Thematik Urlaub während Kurzarbeit ausdrücklich geregelt. Der Beschäftigte ist berechtigt, während der Kurzarbeit seinen Urlaub anzutreten. Der Urlaub ist vom Arbeitgeber zu gewähren, soweit der Urlaub rechtzeitig vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn beantragt wird und keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Für die Dauer des Urlaubs werden die Beschäftigten von der Kurzarbeit ausgenommen.

Da die Beschäftigten für die Dauer des Urlaubs von der Kurzarbeit ausgenommen sind, steht ihnen der Anspruch auf das Urlaubsentgelt in ungekürzter Höhe zu. Die Tarifvertragsparteien haben dies in § 5 Abs. 2 TV COVID ausdrücklich klargestellt: Nach der genannten Vorschrift werden das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld ungekürzt weitergezahlt. Insbesondere im TVöD besteht allerdings nur Anspruch auf Urlaubsentgelt, die Zahlung eines Urlaubsgelds sieht der Tarifvertrag – im Gegensatz zum früheren Tarifrecht Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – nicht vor. Praxisrelevant ist die Regelung zum Urlaubsgeld jedoch z.B. für die Nahverkehrsbetriebe. Hier bestehen aufgrund bezirkstarifvertraglicher Regelungen noch Ansprüche auf Zahlung eines Urlaubsgelds (vgl. z.B. § 17 Abs. 3 BezTV-N Rheinland-Pfalz).

[1] BAG, Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 164/2008.

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