Der TV COVID ist ausweislich der Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 1 für die besondere Situation der COVID-19-Pandemie abgeschlossen. Der Tarifvertrag ist am 1.4.2020 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2020 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TV COVID).

Der Tarifvertrag endet somit mit Ablauf des 31.12.2020 ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Nachwirkung des Tarifvertrages ist ausgeschlossen (§ 11 Abs. 2 TV COVID).

Damit endet auch die auf Grundlage des TV COVID eingeführte Kurzarbeit spätestens am 31.12.2020. Soll Kurzarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet werden, bedarf es einer erneuten Ermächtigungsgrundlage (näher hierzu Ziffer 7).

In einer Niederschriftserklärung zu § 10 TV COVID haben die Tarifvertragsparteien sich verpflichtet, bis zum 31.10.2020 die aktuelle Situation zu bewerten und gegebenenfalls Gespräche zur Neubewertung der Regelungen des TV COVID zu führen.

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