Die Kurzarbeit kann für die Dauer von bis zu neun Monaten eingeführt werden, sie endet spätestens am 31.12.2020. Der Zeitraum von maximal neun Monaten ergibt sich aus der Geltungsdauer des TV-COVID. Der Tarifvertrag gilt befristet für die Zeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020.

 
Hinweis

Tarifvertragliche Befristung der Kurzarbeit auf maximal 9 Monate

Auch wenn das Kurzarbeitergeld nach § 104 SGB III bis zu einer Dauer von längstens zwölf Monaten bezogen werden kann (Näher Ziffer 8.2.1), kann Kurzarbeit auf der Grundlage des TV COVID längstens bis zu neun Monaten, maximal bis zum 31.12.2020 eingeführt werden.

Soll die Kurzarbeit über den Zeitraum von neun Monaten und/oder über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden, und ist der Zwölf-Monats-Bezugszeitraum für das Kurzarbeitergeld noch nicht ausgeschöpft, bedarf es einer neuen Ermächtigungsgrundlage für die Kurzarbeit, beispielsweise auf der Basis einer von den Tarifvertragsparteien zu vereinbarenden Verlängerung des TV COVID über den 31.12.2020 hinaus, einer Betriebsvereinbarung oder – soweit nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsrecht zulässig – einer Dienstvereinbarung oder einer individualvertraglichen Vereinbarung (Einzelheiten hierzu Ziffer 7).

Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden (sog. "Kurzarbeit Null"), § 3 Satz 4 TV COVID.

Der Entgeltausfall muss nach den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts umfassen, hieraus ergibt sich die Obergrenze für die Verkürzung der Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit. Nach unten kann die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden reduziert werden.

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