Begriff

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, spricht man von sog. "Kurzarbeit Null". Die Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes betreffen. Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Kurzarbeit führt zu einer Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit,verliert aber gleichzeitig auch seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG). Sämtliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben dem gegenüber unverändert in Kraft.

Ermächtigungsgrundlage

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht kraft Direktionsrechts einführen. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Grundlage. Andernfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung.

Der BAT enthält keine dementsprechende Ermächtigungsgrundlage. Im § 15 Abs. 5 BAT ist geregelt, dass die Einführung von Kurzarbeit nach Maßgabe der Anlage 5 zum BAT zulässig ist. Eine Anlage 5 ist bislang jedoch noch nicht vereinbart worden. Daher stellt die Protokollerklärung zu § 15 Abs. 5 BAT klar, dass bis zur Vereinbarung der Anlage 5 bei einer etwa notwendig werdenden Einführung von Kurzarbeit nur die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten. Daher bedarf es zur Einführung von Kurzarbeit entweder einer Dienst-/Betriebsvereinbarung oder einer Arbeitsvertragsänderung.Andernfalls ist zur Einführung eine Änderungskündigung erforderlich.

Dieselbe Rechtslage gilt auch im Geltungsbereich des BAT-Ost. Zwar ist nach § 15 Abs. 5 BAT-O die Einführung von Kurzarbeit zulässig. Diese Tarifbestimmung ist jedoch unwirksam, da sie dem Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit erlaubt ohne Regelungen über Voraussetzungen, Umfang und Höchstdauer der Kurzarbeit zu treffen.[1]

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