Mit der außerordentlichen (– fristlosen) Kündigung gemäß § 54 BAT kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, selbst wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Dies ist bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit, bei Mitgliedern der Personalvertretung sowie häufig bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Fall. Des Weiteren kann einem nach § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren Angestellten unter den Voraussetzungen des § 55 BAT doch noch außerordentlich gekündigt werden.

Voraussetzung in jedem Fall ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser muss so gewichtig sein, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgewartet werden kann.

Die außerordentliche Kündigung beendet im Regelfall das Arbeitsverhältnis sofort. Es ist aber zulässig, eine Auslauffrist zu vereinbaren, die der an sich geltenden Kündigungsfrist entsprechen kann. Bringen Sie in diesem Fall jedoch unzweideutig zum Ausdruck, dass es sich gleichwohl um eine außerordentliche Kündigung handelt.

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