Daneben kann der Arbeitnehmer auch außerhalb des KSchG gelegene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vorbringen.

U.a. können folgende Gründe, die außerhalb des KSchG liegen, eine Kündigungsschutzklage begründen:

  • kein Zugang
  • Frist für Endtermin falsch (z.B. nicht 6 Wochen zum Quartal)
  • 2-Wochen-Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten (§ 54 Abs. 2 BAT)
  • Personalvertretung nicht beteiligt oder nicht ordnungsgemäß beteiligt (z.B. Fristen nicht eingehalten)
  • fehlende Vollmacht des Unterzeichners

Der Arbeitnehmer kann seine innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhobene Klage bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Instanz auch noch ergänzend auf Gründe stützen, die er bis dahin nicht geltend gemacht hat. Das Gericht soll den Kläger darauf hinweisen (§ 6 KSchG).

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