Ab dem 7.1.2003 müssen sich Arbeitslose bereits frühzeitig, das heißt unmittelbar nach der Kündigung beim Arbeitsamt melden (§ 37 b SGB III). Die Verpflichtung zur frühzeitigen Vorsprache beim Arbeitsamt besteht unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Verträge. Kann die Frist faktisch nicht gewahrt werden, weil zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses und der Kenntnis hiervon weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Diese Meldefrist lässt die Möglichkeit einer freiwilligen, früheren Meldung unberührt. Die Meldepflicht besteht auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt.

Der Verstoß gegen die Meldepflicht begründet eine Sperrzeit von einer Woche (§ 144 Abs.6 SGB III) .

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