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Kündigung / 6.3 Wartezeit

Achim Stapf , Christoph Tillmanns
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Weitere Voraussetzung für das Eintreten des Kündigungsschutzes ist ein mehr als 6-monatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

 
Hinweis

Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht zu verwechseln mit der Probezeit, auch wenn sie durchaus die Funktion einer Erprobung des Arbeitnehmers hat. Die Wartezeit betrifft die Frage, ob der Arbeitgeber für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bereits einen nach dem KSchG erforderlichen Grund braucht. Sie ist gesetzlich geregelt und braucht nicht vereinbart zu werden. Demgegenüber betrifft die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB im Regelfall nur die Frage der Dauer der Kündigungsfrist. Die Vereinbarung einer Probezeit führt zu einer kürzeren Kündigungsfrist bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit. Mit der Frage, ob es eines Kündigungsgrundes bedarf, hat sie nichts zu tun.

Bei Geltung des TVöD gelten jedoch Besonderheiten. Die Länge der Kündigungsfrist ist unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit in § 34 TVöD geregelt. Die in § 2 Abs. 4 TVöD geregelte Probezeit ist jedoch bedeutsam für die Beteiligung des Personalrats, die bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit anders abläuft (z. B. § 77 Abs. 3 LPVG BW). Für die Anhörung des Betriebsrats gelten keine Besonderheiten. Er ist auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit nach § 102 BetrVG zu beteiligen.

Der Arbeitgeber kann sonach noch am letzten Tag der 6-Monats-Frist die Kündigung zustellen lassen, auch wenn die Kündigungsfrist erst mehrere Wochen danach endet. Der Schutz des KSchG greift nicht.

Unwirksame Kündigung in der Wartezeit

Innerhalb der Wartefrist darf der Arbeitgeber frei kündigen. Die Kündigung darf allerdings nicht willkürlich oder sittenwidrig oder diskriminierend (§§ 1, 7 AGG) sein.

Für ein Arbeitsverhältnis, das nic...

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