Hier erfolgt die Prüfung wie bei der ordentlichen Kündigung.

Sollte der seltene Fall der außerordentlichen Änderungskündigung vorliegen, so würden die zur außerordentlichen Kündigung aufgezeigten Grundsätze gelten.

Wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung (Punkt 20.3.3) unter Vorbehalt angenommen hat, so ist der Auflösungsantrag unzulässig.[1] Der Grund liegt darin, dass die Rechtsfolgen bereits geklärt sind. Der Arbeitnehmer hat durch die Annahme unter Vorbehalt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter veränderten Bedingungen bereits für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung zugestimmt. Dann kann aber im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung kaum unzumutbar sein.

[1] LAG München, Urteil v. 29.10.1987, 6 Sa 816/86.

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