Das Muster für eine Nebentätigkeitserlaubnis der DKG sieht folgende Nebentätigkeiten vor, soweit diese Tätigkeiten nicht Dienstaufgaben sind:

  1. ambulante Behandlung und Beratung (Sprechstundentätigkeit);
  2. ambulante Durchgangsarzttätigkeit für gesetzliche Unfallversicherungsträger (nur für Chirurgen und Orthopäden);
  3. nichtstationäre Gutachtertätigkeit;
  4. konsiliarische Beratung anderer Ärzte.

Der Krankenhausträger übernimmt durch die Erteilung der Erlaubnis keine Gewähr, ob und in welchem Umfang der Arzt von Patienten in Anspruch genommen, als Durchgangsarzt zugelassen oder zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt wird. Dies bedeutet, dass der Krankenhausträger keinerlei Einkommensgarantien übernimmt und deshalb bei einem Ambulanzrückgang auch nicht zu Ausgleichsansprüchen herangezogen werden kann.

Die Einzelheiten über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Räumen, Einrichtungen und Material des Krankenhauses sowie der Entrichtung eines Nutzungsentgelts sind in einem gesonderten Vertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt festzulegen (Nutzungsvertrag).

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