Durch die Entwicklungsklausel sichert sich der Krankenhausträger die Möglichkeit, strukturelle und organisatorische Änderungen im Krankenhaus vorzunehmen. Die Regelung ist auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unabdingbar. Der Arzt ist vorher anzuhören. Eine einvernehmliche Regelung oder eine erforderliche Zustimmung des Arztes kann nicht vereinbart werden, da der Krankenhausträger sonst daran gehindert sein könnte, solche Maßnahmen umzusetzen. Es wäre eine Änderungskündigung erforderlich, verbunden mit dem Risiko einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung.

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