Eine Verpflichtung des Arztes zur Beteiligung seiner nachgeordneten Mitarbeiter kommt nur in Betracht, wenn dem Arzt das Liquidationsrecht eingeräumt wurde. GgfS. ist aber weitergehendes Landesrecht zu beachten. Bei der "Beteiligungsvergütung" besteht für den Chefarzt keine gesetzliche Verpflichtung, die nachgeordneten Ärzte an seiner Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich zu beteiligen. Dasselbe gilt für den Krankenhausträger.

Soweit landesrechtliche Regelungen verpflichtend sind, müssen diese in die Formulierung des Vertragstextes einfließen.

Es empfiehlt sich folgende Formulierung:

§ ... Finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte

Die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte am Liquidationserlös des Arztes (§ 8 Abs. 2) richtet sich nach den Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen und noch ergehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

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