Die Vergütung des Chefarztes setzt sich i. d. R. zusammen aus:

  1. einer Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT (festes Einkommen);
  2. dem Liquidationsrecht bei Wahlleistungspatienten und bei Aufnahmen zur Begutachtung (variables Einkommen).

Eine bestimmte Vergütungsgruppe ist im Mustervertrag nicht genannt. In der Praxis ist jedoch von Vergütungsgruppe I BAT auszugehen.

Wie bereits unter Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung ausgeführt, handelt es sich bei den wahlärztlichen Leistungen um eine Dienstaufgabe. Neben der festen Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT wird dem Chefarzt hier aber das Liquidationsrecht eingeräumt. Da die Wahlleistung Arzt mit dem Krankenhaus vereinbart wird, ist dieses Gläubiger der Forderungen. Die Einräumung des Liquidationsrechtes an den Chefarzt bedeutet, dass letzteres an ihn abgetreten wird. Hierdurch wird der Arzt Gläubiger der Forderungen. Das Liquidationsrecht wird dem Chefarzt als "Möglichkeit" eingeräumt.Der Krankenhausträger übernimmt keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer wahlärztlicher Leistungen und für die Höhe und für den Eingang der Einnahmen des Arztes. Bei einem Rückgang dieser Liquidationseinkünfte entstehen gegenüber dem Krankenhausträger auch keine Ausgleichsansprüche. Wahlärztliche Leistungen können auch bei vor- und nachstationärer Behandlung vereinbart werden. Das ambulante Operieren fällt nicht darunter, da diese Behandlungsform zu den rein ambulanten Leistungen zählt.

§ 8 Abs. 3 des Vertragsmusters sieht die Möglichkeit vor, den Arzt an Einnahmen des Krankenhausträgers zu beteiligen. Denkbar wäre eine Beteiligung an den Einnahmen aus dem ambulanten Operieren von Patienten, mit denen der Krankenhausträger das persönliche Tätigwerden des Chefarztes vereinbart hat. Auf die Erläuterungen unter Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung - dort Buchstabe f) - wird verwiesen. Bei der Festlegung der Höhe der Beteiligung muss jedoch beachtet werden, dass der gesetzlich vorgeschriebene Kostenerstattungsbetrag nach der BPflV und ggf. ein Vorteilsausgleich beim Krankenhausträger verbleiben.

Das Liquidationsrecht wird nicht gewährt für

  1. Leistungen der physikalischen Therapie und
  2. für Leistungen bei Kranken, für die der Krankenhausträger die Kosten zu tragen hat.

Leistungen der physikalischen Therapie werden im Krankenhaus i. d. R. nicht als ärztliche Leistung (vom Chefarzt persönlich oder unter seiner Anleitung und Aufsicht erbracht), sondern als "Heilmittel" gewährt. Der Arzt verordnet sie nur, ausgeführt werden sie jedoch vom physiotherapeutischen Personal des Krankenhauses (Krankengymnasten, Masseure). Deshalb kann das Liquidationsrecht hier nicht gewährt werden.

Mit der Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT und der Einräumung des Liquidationsrechts sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst abgegolten. Abgegolten ist somit insbesondere auch der Rufbereitschaftsdienst, an dem der Chefarzt im turnusmäßigen Wechsel teilnimmt (siehe Ausführungen unter Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung). Dies gilt unabhängig von der Zahl der geleisteten Dienste.

Das Vertragsmuster der DKG sieht als Alternative zur Einräumung des Liquidationsrechts bei Wahlleistungspatienten und beim Gutachterhonorar eine sogenannte "Beteiligungsvergütung" vor. Hier wird das Liquidationsrecht vom Krankenhausträger ausgeübt und der Chefarzt an den Einnahmen beteiligt. Gläubiger der Forderungen bleibt allein das Krankenhaus, das auch Schuldner der wahlärztlichen Behandlung ist. Der Arzt erhält im Innenverhältnis eine gestaffelte Beteiligung an den Wahlleistungseinnahmen des Krankenhauses. Vor der Beteiligung des Arztes an den Einnahmen werden diese um den Betrag gekürzt, den der Krankenhausträger bei der Ermittlung der Entgelte des Krankenhauses nachMaßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der BPflV auszugliedern hat (Kostenabzug).

In Zukunft muss verstärkt versucht werden, den Chefarzt in die wirtschaftliche Verantwortung einzubinden. Ein Weg wäre, die Vergütung bzw. Abgabenhöhe am Betriebsergebnis zu orientieren. Auf die Ausführungen unter Nutzungsentgelt wird verwiesen. Bei der Beteiligungsvergütung wäre denkbar, dass sich die Höhe des Prozentsatzes der Beteiligung daran orientiert, ob das Budget eingehalten, über- oder unterschritten wurde.

Wird die Alternative "Beteiligungsvergütung" gewählt und soll der Chefarzt in die wirtschaftliche Verantwortung eingebunden werden, wäre folgende vertragliche Regelung möglich:

§ 8 Beteiligungsvergütung

  1. Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT (VKA), d.h. Grundvergütung nach § 27 BAT, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT sowie Zulagen, eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Regelungen zum BAT in der jeweils gültigen Fassung.

    Wird der BAT oder de...

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