Im Grundsatz gehören alle ärztlichen Leistungen des Krankenhauses zu den Dienstaufgaben eines Chefarztes, soweit sie nicht ausdrücklich dem Nebentätigkeitsbereich zugeordnet sind. In § 3 des Vertragsmusters werden die einzelnen Tätigkeiten ausdrücklich beispielhaft genannt ("insbesondere").

Die Aufgaben sind nach Maßgabe der vom Träger bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung zu besorgen. Diese Regelung ist für den Krankenhausträger unverzichtbar. Die Aufgabenstellung einer Abteilung steht normalerweise beim Abschluss des Vertrages fest. Sie kann sich im Laufe der Zeit aber ändern, weil

  • der Krankenhausträger (Eigentümmer) dies will,
  • die Krankenhausplanung der Länder dies vorsieht,
  • das Leistungsspektrum künftig verstärkt in den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern vereinbart werden muss.

Der Krankenhausträger muss aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit haben, die Zielsetzung einer Abteilung in Verbindung mit der Entwicklungsklausel zu ändern, ohne den Weg einer Änderungskündigung beschreiten zu müssen.

Dienstaufgaben sind insbesondere:

  1. die Behandlung aller Kranken seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen.

    Hierzu zählen nach § 2 der Bundespflegesatzverordnung die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen. Das Krankenhaus ist deshalb auch Schuldner der Wahlleistung Arzt. Dies ist Wille des Verordnungsgebers und deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.06.1985 - VI ZR 234/83).

    Die Behandlung eines Wahlleistungspatienten ist somit Dienstaufgabe. Der Chefarzt erhält allerdings neben einer festen Vergütung das Liquidationsrecht bei den Wahlleistungspatienten eingeräumt.

    Die neue Behandlungsform "vor- und nachstationäre Behandlung" zählt ebenfalls zu den Dienstaufgaben.

  2. die Mitbehandlung der Kranken in anderen Abteilungen, soweit sein Fachgebiet berührt ist.
  3. die nichtstationäre Behandlung Kranker anderer Krankenhäuser.

    Diese ambulant konsiliarische Tätigkeit gehört nicht zum Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes. Die Krankenhäuser rechnen untereinander die erbrachten Leistungen ab.

  4. die ambulante Behandlung von Krankenhausmitarbeitern, die keinen Anspruch auf Kostenersatz haben;
  5. die ambulante Behandlung in Notfällen;

    im Bereich der ambulanten Notfallbehandlungen gibt es derzeit in der Praxis verschiedene Regelungen. Auf die Ausführungen bei Rippel/Stiefel[1] wird verwiesen. Der Mustervertrag der DKG ordnet die Notfallbehandlung den Dienstaufgaben zu. Lediglich die ambulante Durchgangsarzttätigkeit für gesetzliche Unfallversicherungsträger (dies kommt nur für Chirurgen und Orthopäden in Betracht) wird in der Nebentätigkeitserlaubnis dem Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes zugeordnet, eine sachgerechte und klare Lösung. Die Vergütungsansprüche stehen bei dieser Regelung dem Krankenhaus zu. Der "Notfall" wendet sich nicht an den Arzt, sondernan das Krankenhaus. Das Krankenhaus muss rund um die Uhr dafür Sorge tragen, dass die Notfallversorgung sichergestellt ist. Dem Haus entstehen dadurch höhere Kosten (z.B. im Bereich des Bereitschaftsdienstes). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Einnahmen dem Krankenhaus zufließen.

     
    Praxis-Tipp

    Ordnen Sie die ambulante Notfallbehandlung den Dienstaufgaben zu. Räumen Sie dem Arzt diesbezüglich kein Liquidationsrecht ein.

  6. die Erbringung von Institutsleistungen im ambulanten Bereich;

    Beispiele für ambulante Institutsleistungen sind: Physikalische Therapie, Poliklinik, ambulantes Operieren. Ambulante Operationen gehören insgesamt zu den Dienstaufgaben des Chefarztes, wenn sie zur Institutsleistung erklärt sind. Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit kann das Krankenhaus dem Patienten die Behandlung durch den Chefarzt "höchstpersönlich" vertraglich anbieten und gegebenenfalls vereinbaren. Soweit keine andere Regelung getroffen wird, sind die Leistungen "ambulantes Operieren" durch den Chefarzt mit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 des Vertragsmusters abgegolten. Will der Krankenhausträger den Chefarzt an den Einnahmen des ambulanten Operierens derjenigenPatienten, mit denen der Krankenhausträger das persönliche Tätigwerden des Chefarztes vereinbart hat, beteiligen, sieht § 8 Abs. 3 des Chefarztvertragsmusters eine Beteiligungsvergütung vor. Bei der Festlegung der Höhe der Beteiligung muss jedoch beachtet werden, dass der gesetzlich vorgeschriebene Kostenerstattungsbetrag nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und ggf. ein Vorteilsausgleich beim Krankenhausträger verbleiben. Eine Beteiligung des Chefarztes erscheint sachgerecht, weil durch die Substitution bisheriger stationärer Fälle (mit der Möglichkeit der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen) durch das ambulante Operieren die Liquidationserlöse der Chefärzte tangiertwerden.

  7. die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung

    Todesbescheinigungen, die von einem angestellten Krankenhausarzt für im Krankenhaus verstorbene Patienten ausgestellt werden, sind Bescheinigungen im Sinne von Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Sonderregelung 2c zum BAT.[2] Die Ausstellung dieser ä...

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