Auch diese durch den 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V eingefügte Übergangsregelung stand mit der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich ab 1. Juli 2008 in Zusammenhang. Absatz 15 war deshalb ebenfalls zeitgleich am 1. Juli 2008 in Kraft getreten und gilt nur für Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 (also nur im Tarifgebiet West).

Absatz 15 ist durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 zum TV-V mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben worden, da er infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.

Die Vorschrift ging auf die am 31. März 2008 getroffene Verständigung zurück, wonach Teilzeitkräfte auf Antrag die infolge der Arbeitszeitverlängerung eintretende Entgeltkürzung vermeiden können, indem sie ihre Arbeitszeit entsprechend erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers betrug 2.500 EUR. Daraus folgt für eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden wöchentlich Folgendes:

 
bis 30. Juni 2008: 20 : 38,5 = 1.298,70 EUR
ab 1. Juli 2008: 20 : 39,0 = 1.282,05 EUR
Differenz 16,65 EUR

Um diese Gehaltseinbuße auszugleichen, musste die Teilzeitkraft ihre Arbeitszeit nach folgender Berechnung aufstocken:

 
20 : 38,5 = x : 39
X = 20 x 39 : 38,5
X = 20,26 Stunden (0,26 Std. = 26 v. H. von 60 Minuten = 15,6 Minuten)

Das in dem Praxis-Beispiel ermittelte Ergebnis von 20,26 Stunden wöchentlich konnte nach Absatz 15 Satz 2 auf- oder abgerundet werden. In diesem Beispielsfall wäre eine Aufrundung auf 16 Minuten oder auch auf 20, 3 Stunden möglich gewesen. Ein Anspruch der Teilzeitkraft auf Rundung bestand nicht.

Der Antrag nach Absatz 15 war losgelöst von § 9 TzBfG zu sehen, der unter bestimmten Voraussetzungen den Ermessensspielraum des Arbeitgebers einschränkt. Dem Antrag nach Absatz 15 Satz 1, der fristgerecht (also bis spätestens 31. Oktober 2008) gestellt worden war und der inhaltlich nicht über die zur Vermeidung der Entgeltkürzung notwendige Erhöhung der Arbeitszeit hinausging, musste der Arbeitgeber stattgeben.

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