Die evangelische Kirche hat bei der Gestaltung ihrer arbeitsrechtlichen Beziehungen eine ähnliche Struktur wie die katholische Kirche geschaffen.

In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und in den einzelnen Landeskirchen bestehen Arbeitsrechtsregelungsgesetze, in denen das Verfahren zur Gestaltung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst festgelegt wird. Danach sind für die Bildung von Normen, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Dienstverhältnisse regeln, Arbeitsrechtliche Kommissionen zu bilden, die paritätisch mit Vertretern der Mitarbeiter und der Dienstgeber besetzt sind. Diese kircheneigenen Gesetze beruhen auf einer Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz.[1]

Auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelungsgesetze der EKD und der Landeskirchen beschließen die jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommissionen eigene Arbeitsvertragsordnungen für ihren Bereich. Diese beinhalten die unmittelbaren Rechte und Pflichten der Mitarbeiter im Dienstverhältnis und orientieren sich an den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes. Ganz überwiegend werden diese Regelungen durch die Kommission eigenständig beschlossen, vereinzelt wird generell auf den BAT verwiesen; zwei Landeskirchen schließen kirchengemäß modifizierte Tarifverträge ab.[2] Für die Mitarbeiter zentraler Stellen derEvangelischen Kirche in Deutschland besteht eine eigene "Dienstvertragsordnung (DVO-EKD)".

[1] EKD (Hrsg.), Der Dritte Weg – Arbeitsrechtsregelung in der evangelischenKirche, Stuttgart 1978.
[2] Vgl. dazu Fey, Die Struktur der Arbeitsrechtssetzung innerhalb der EKD, ZMV 1997, 55.

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