Nach § 11 Abs. 3 Buchst. b) TVÜ/ § 11 Abs. 3 Buchst. b) TVÜ-L haben auch die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn

  • die Übernahme in das Arbeitsverhältnis in der Zeit bis zum 31.12.2005 erfolgte und
  • das Kind vor dem 1.1.2006 geboren wurde.

Voraussetzung ist, dass der Ausgebildete in ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber übernommen wurde, bei dem er die Ausbildung abgeleistet hatte.

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