Rz. 3

Die Vorschrift verweist zwar nicht auf die Legaldefinition des Schwerverletztenbegriffs in § 57, es sind aber keine Gründe erkennbar, die das Gegenteil annehmen lassen. Die Schwerverletzteneigenschaft kann sich durch die Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls, für die der Versicherte abgefunden wurde, oder durch die Verschlimmerung bzw. die Folgen eines weiteren Versicherungsfalls allein ergeben. Den Versicherungsfällen aus der Unfallversicherung gleichgestellte Entschädigungsfälle nach § 56 Abs. 1 Satz 4 sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Eine neue Feststellung der Rente kann hier abweichend von § 73 Abs. 3 auch vorgenommen werden, wenn sich die Folgen des Versicherungsfalls lediglich um 5 % verschlechtert haben und der Versicherte hierdurch Schwerverletzter wird. Dass hier zur Erreichung der Schwerverletzteneigenschaft keine wesentliche Verschlimmerung, d. h. eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 % vorliegen muss, wird schon durch die Tatsache verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in § 76 Abs. 3 unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 3 von einer wesentlichen Änderung spricht, während hier lediglich die Tatsache, dass der Versicherte Schwerverletzter wird, ausreicht. Dies ist auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, um den Versicherten in den Genuss der mit der Schwerverletzteneigenschaft verbundenen wesentlichen Vorteile kommen zu lassen (vgl. BSG, Urteil v. 29.11.1973, 8/7 RU 62/71).

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