Rz. 2

Abs. 1 definiert den Kreis der Rentenberechtigten. In Bezug auf den jeweiligen Berechtigten müssen folgende Voraussetzungen teils alternativ, teils kumulativ erfüllt sein:

  • wesentliche Unterhaltsgewährung zur Zeit des Todes des Versicherten aus dessen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,

oder

  • hypothetische wesentliche Unterhaltsgewährung (ohne den Versicherungsfall),

solange

  • hypothetisch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten bestanden hätte (ohne den Versicherungsfall).

Abs. 2 regelt die Rangfolge unter verschiedenen Rentenberechtigten. Abs. 3 regelt, welche unter mehreren Renten zur Auszahlung kommt. Abs. 4 normiert die Höhe der Rente und Abs. 5 enthält schließlich eine spezielle Regelung für das Sterbevierteljahr.

 

Rz. 3

Ebenso wie die Witwen- und Waisenrenten soll auch die Eltern- und Verwandtenrente den Unterhaltsanspruch ersetzen, der durch den Tod der Versicherten nach dem Versicherungsfall entweder weggefallen oder gar nicht erst entstanden ist. Dies wird durch die Wendung "ohne den Versicherungsfall" im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht.

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