Rz. 5

Mit Wirkung ab 1.1.2005 werden Lebenspartner i. S. d. § 33b SGB I den Hinterbliebenen gleichgestellt. Letztere Vorschrift nimmt Bezug auf das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266). Ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenleistungen entsteht nur in Fällen, in denen der Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten des Abs. 1a eingetreten ist. Das am 1.1.2005 in Kraft getretene Recht ist seinem zeitlichen Geltungsbereich nach auf Lebenssachverhalte nicht anwendbar, die sich vor seinem Inkrafttreten verwirklicht haben (BSG, Urteil v. 16.3.2010, B 2 U 8/09 R).

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