Rz. 30

Das Übergangsrecht stellt in § 213 sicher, dass nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht § 539 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 RVO pflichtversicherte Künstler, Schausteller und Artisten sowie selbständig oder ehrenamtlich im Veterinärwesen Tätige, deren Versicherungspflicht durch das SGB VII entfallen ist, nicht ohne ihre Kenntnis den Versicherungsschutz verlieren. Deshalb stellt die Vorschrift vom Antragserfordernis frei und ordnet ohne Antrag die Fortführung der zum 31.12.1996 beendeten Pflichtversicherung als freiwillige Versicherung an. Für die selbständig im Veterinärwesen Tätigen ist die freiwillige Versicherung allerdings gegenüber der Versicherung kraft Satzung nach § 3 subsidiär (BT-Drs.13/2204 S. 75 zu § 2, und S. 121 zu § 218; vgl. Komm. zu § 213).

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