Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt für die Deutsche Post AG, soweit sie Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, die datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 151 SGB VI (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 181). Im Rahmen der Befugnisse nach § 151 SGB VI wird die Deutsche Post AG von ihren engeren Geheimhaltungspflichten nach § 35 Abs. 1 SGB I i. V. m. §§ 67 ff. SGB X befreit.

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