Rz. 2

Die Vorschrift stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung von Daten dar, die nicht auf einzelne Personen und ihre Erkrankungen zugeschnitten sind, sondern ausgehend von bestimmten gefährdenden Stoffen und ihrer Verbreitung bzw. den sie verarbeitenden Betrieben eine Erfassung des Gefährdungspotentials ermöglicht. In der Vorschrift werden hierzu die Arten von Daten (Abs. 1) und die Empfänger der Daten (Abs. 2) näher eingegrenzt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 119). Außerdem enthält die Vorschrift eine Regelung zum Schutz begründeter Unternehmensinteressen an der Vertraulichkeit einschlägiger Daten (Abs. 3).

 

Rz. 3

Nach § 70 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Gegenüber dieser Vorschrift stellt § 207 für den Bereich der Unfallversicherung eine Spezialregelung dar, welche insbesondere für die Verhütung von Unfällen weitergehende Möglichkeiten eröffnet. Andere bzw. im Einzelfall weiter gehende Datenverwendungsmöglichkeiten der §§ 67 ff. SGB X sind neben § 207 anwendbar, weil die Vorschrift keine Einschränkung der allgemein eingeräumten Befugnisse bezweckt (vgl. BT-Drs., a. a. O.).

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