Rz. 1

Die Vorschrift galt seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 in unveränderter Form. In der früheren Regelung in § 1543d RVO war noch die Rede vom "behandelnden Arzt", was teils als Beschränkung auf aktuelle Behandlungen verstanden wurde, weswegen nunmehr nur noch die Rede von "Ärzten" ist. Durch den zusätzlichen Hinweis auf "frühere Erkrankungen" wurde geklärt, dass von der Vorschrift auch Auskünfte über Erkrankungen in der Vergangenheit erfasst sind (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 118; BT-Drs. 13/4754 S. 123). Durch Art. 128 Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 neu gefasst und an die Diktion der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

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