Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten.
Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 31.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert. Danach haben die Meldungen über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zu erfolgen. Durch Art. 8 Nr. 17 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert und weitere dem Unfallversicherungsträger mitzuteilende Daten normiert.
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