Rz. 3

Die Vorschrift modifiziert für die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts über die Beitragsberechnungsgrundlagen. Die §§ 152 bis 163 bleiben einschlägig, soweit die Abs. 2 bis 6 keine abweichende Regelung enthalten. Folglich gelten auch im Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Grundsatz der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1) und die Regelungen über Zuschläge, Nachlässe und Prämien (§ 162).

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