Rz. 2

Nach der Vorschrift ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft von den besonderen Belastungen zu befreien, die im Falle eines Versicherungsfalls durch eine vorübergehende Nebentätigkeit betriebsfremder Personen, wie etwa Erntehelfer, entstehen (vgl. Bay. LSG, Urteil v. 30.10.1990, L 1 U 255/87).

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