Rz. 6

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 enthalten eine Zusammenfassung von Regelungsbereichen, die Gegenstand von UVV sein können. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen UVV erlassen werden hinsichtlich der Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben. Diese UVV richten sich unmittelbar an Unternehmer, an vertretungsberechtigte Organe, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte von Unternehmen. In großen Unternehmen müssen diese Pflichten entsprechend übertragen werden. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können UVV das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren regeln und ihnen unmittelbar Pflichten auferlegen (z. B. Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Sicherheitsschuhe zu tragen). Der Unternehmer ist verpflichtet, die Versicherten zur Einhaltung der UVV durch betriebliche Anordnungen zu verpflichten, sie darüber zu belehren und deren Einhaltung zu überwachen. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können UVV vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vorsehen während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die mit arbeitsbedingten Gefahren verbunden sind. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist gegenstandslos geworden, weil die ärztliche Qualifikation durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. die ArbMedVV i. d. F. v. 23.10.2013, BGBl. I S. 3882). UVV nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 stellen klar, dass die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer zu erfolgen hat. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 können UVV Maßnahmen des Unternehmers zur Erfüllung der Pflichten nach dem ASiG regeln. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 können UVV die Zahl der Sicherheitsbeauftragten regeln, die nach § 22 zu bestellen sind. Abs. 1 Satz 2 ergänzt die Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. UVV können danach bestimmen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlasst werden können. Gemäß Abs. 1 Satz 3 soll die DGUV beim Erlass von UVV auf Rechtseinheitlichkeit hinwirken. Abs. 1a stellt klar, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung UVV von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

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