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Die frühere Fassung der Vorschrift ist gegenstandslos. Durch Art. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abschnitt 2 der BKV mit den §§ 7 bis 11 und Abschnitt 3 mit § 12 eingeführt. § 8 regelt die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten. Ferner sind deren Rechte und Pflichten geregelt.

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