0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Durch Art. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abschnitt 2 der BKV mit den §§ 7 bis 11 und Abschnitt 3 mit § 12 eingeführt. § 10 enthält Regelungen zu der nach § 9 SGB VII einzurichtenden Geschäftsstelle des Sachverständigenbeirats.

1 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat bereits vor Inkrafttreten dieser Regelungen die Arbeit des Sachverständigenbeirats in begrenztem Umfang unterstützt. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die wissenschaftlichen Grundlagen von Berufskrankheiten ist ein immer größerer Arbeitsaufwand für die wissenschaftliche Auswertung des nationalen und internationalen Erkenntnisstandes erforderlich. Die Geschäftsstelle soll deshalb insbesondere wissenschaftliche Vorarbeiten für die Beratungen des Sachverständigenbeirats leisten. Der Schwerpunkt der Arbeiten liegt dabei auf der Durchführung systematischer Reviews; daneben sind aber auch kursorische Literaturrecherchen durchzuführen. Im Rahmen ihrer arbeitsmedizinischen Ausrichtung unterstützt die Bundesanstalt den Sachverständigenbeirat außerdem bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen (BT-Drs. 19/17586 S. 133). Abs. 1 beschreibt die Aufgabe der Geschäftsstelle, Abs. 2 enthält Regelungen zur wissenschaftlichen und Abs. 3 Regelungen zur organisatorischen Unterstützung des Sachverständigenbeirats.

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