Da eine Regelung zur Dienstzeit entsprechend § 20 BAT (West) für das Tarifgebiet Ost nicht vereinbart ist, knüpft § 39 Abs. 1 BAT-Ost nicht an die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit, sondern an die einer entsprechenden Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-Ost) an. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-Ost für die Anwendung des § 39 Dienstzeitelemente beinhaltet (vgl. Erläuterungen zu Dienstzeit).

Die Höhe der Jubiläumszuwendung nach § 39 Abs. 1 BAT-Ost unterscheidet sich nicht vom BAT (West).

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