Anders als in den beamtenrechtlichen Regelungen ist in § 39 BAT für die Angestellten die Aushändigung einer Dankurkunde anläßlich der Zahlung der Jubiläumszuwendung nicht vorgesehen.

Im Bereich des Bundes sollen jedoch – im Interesse einer einheitlichen Handhabung – Angestellten und Arbeitern bei einem Jubiläum Dankurkunden nach dem für die Beamten erstellten Muster ausgehändigt werden.[1]

Von der Aushändigung einer Dankurkunde kann abgesehen werden, wenn Führung oder Leistung des Arbeitnehmers den Ausdruck des Dankes oder der Anerkennung als nicht angebracht erscheinen lassen.

 
Praxis-Tipp

Auf die Zahlung der Jubiläumszuwendung besteht jedoch ohne Rücksicht auf Führung und Leistung ein Rechtsanspruch.

[1] Rundschreiben des BMI vom 11.05.1964 – II B 2 – 4016 – 141/64, GMBl. S. 273.

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