Anders als in den beamtenrechtlichen Regelungen ist in § 39 BAT für die Angestellten die Aushändigung einer Dankurkunde anläßlich der Zahlung der Jubiläumszuwendung nicht vorgesehen.
Im Bereich des Bundes sollen jedoch – im Interesse einer einheitlichen Handhabung – Angestellten und Arbeitern bei einem Jubiläum Dankurkunden nach dem für die Beamten erstellten Muster ausgehändigt werden.[1]
Von der Aushändigung einer Dankurkunde kann abgesehen werden, wenn Führung oder Leistung des Arbeitnehmers den Ausdruck des Dankes oder der Anerkennung als nicht angebracht erscheinen lassen.
Auf die Zahlung der Jubiläumszuwendung besteht jedoch ohne Rücksicht auf Führung und Leistung ein Rechtsanspruch.
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