Bis zum 31.12.1998 waren Jubiläumszuwendungen steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 52 EStG; §§ 1, 2 Arbeitsentgeltverordnung), wenn sie

  • die steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten (1.200 DM bei 25-jährigem Jubiläum, 2.400 DM bei 40- oder 50-jährigem Jubiläum) und
  • in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Jubiläum gewährt, d.h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jubiläum oder anläßlich einer Betriebsfeier zur Ehrung aller Jubilare innerhalb von zwölf Monaten nach dem Jubiläum ausgezahlt wurden.[1]

Mit dem Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 wurde § 3 Nr. 52 EStG mit Wirkung zum 1.1.1999 gestrichen, sodass Jubiläumszuwendungen nunmehr lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Nach §§ 1, 2 Arbeitsentgeltverordnung sind Jubiläumszuwendungen aufgrund der Lohnsteuerpflicht ab dem genannten Zeitpunkt auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen.

Aufgrund ausdrücklicher Regelung sind Jubiläumszuwendungen jedoch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 8 Abs. 5 S. 3 Buchst. f Versorgungs-TV).

[1] Zulässige Gesetzesauslegung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof (BFH) vom 17.09.1974 – BStBl. 1975 II S. 49,

BFH, Urt. v. 26.02.1965 – BStBl. 1965 III S. 366.

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