Vollendet der Angestellte während eines Sonderurlaubs unter Wegfall der Bezüge (§ 50 Abs. 2 BAT) die Jubiläumszeit, so wird die Jubiläumszuwendung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährt (§ 39 Abs. 2 BAT) (siehe unter Bestehen des Anspruchs)

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

Vertreten wird[1], dass die Jubiläumszuwendung bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während der Elternzeit nach dem BErzGG oder während des Wehrdienstes in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 BAT erst nach Beendigung der Elternzeit bzw. des Wehrdienstes ausgezahlt werden soll.

Dies erscheint insofern bedenklich, als der Tarifvertrag das Hinausschieben der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit nur für den Fall des Sonderurlaubs ausdrücklich festschreibt, nicht aber generell für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Jubiläumszuwendung nicht von einer Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Elternzeit/des Wehrdienstes/einer Wehrübung abhängig.

 
Praxis-Tipp

Mitarbeitern, die das Arbeitsjubiläum während der Elternzeit/einer Wehrübung vollenden, sollte die Jubiläumszuwendung trotz Ruhens der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit ausgezahlt werden.

Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des BAG vom 5.4.2000[2]: Ruht das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente und vollendet ein Arbeitnehmer während dieses Ruhenszeitraumes die Jubiläumszeit, so ist ihm die Jubiläumszuwendung zu diesem konkreten Zeitpunkt auszuzahlen. § 39 Abs. 2 BAT, der die Fälligkeit des Anspruchs im Falle eines Sonderurlaubs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet hier keine entsprechende Anwendung.

[1] Vgl. z.B. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes bei Arbeitnehmern des Landes vom 03.11.1994 – P 7304-87/92, Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Beilage zu Nr. 96 vom 03.12.1994.

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