0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 93 wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in das SGB X eingeführt und seither nicht verändert. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 93 neu bekanntgemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aus § 93 ergibt sich, inwieweit die Regeln über den vertraglichen Auftrag auch für den gesetzlichen Auftrag gelten.

Ein gesetzlicher Auftrag ist jedes Auftragsverhältnis, das sich auf eine gesetzliche Regelung zurückführen lässt. Ein entsprechender Auftrag muss daher nicht auf einem Parlamentsgesetz beruhen, seine Rechtsgrundlage kann auch eine Rechtsverordnung sein. Umstritten ist, ob auch durch eine Satzung ein gesetzlicher Auftrag begründet werden kann (ablehnend: Hochheim, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 11/2014, § 93 Rz. 6 unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 93).

Der Regelungsbereich des § 93 erstreckt sich nur auf gesetzliche Auftragsverhältnisse, die zwischen Leistungsträgern bestehen.

Solche Auftragsverhältnisse sind etwa:

  • Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Krankenkassen als Einzugsstellen (zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nach §§ 28h ff. SGB IV,
  • Leistungserbringung im Rahmen der Beschädigtenversorgung durch die Krankenkassen nach § 18c BVG.

2 Rechtspraxis

2.1 Gesetzlicher Auftrag

 

Rz. 3

§ 93 regelt nur gesetzliche Auftragsverhältnisse. Zu unterscheiden von den gesetzlichen Auftragsverhältnissen sind die Fälle des Auftrags, die durch Rechtsgeschäft i. S. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet werden. Ein gesetzliches Auftragsverhältnis kann durch förmliches Gesetz oder durch eine aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung begründet werden. Zur Begründung eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses durch eine Satzung vgl. oben Rz. 2.

2.2 Anwendbare Vorschriften

 

Rz. 4

Nach § 93 sind auf einen gesetzlichen Auftrag § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Im Umkehrschluss folgt aus § 93, dass weitere Regelungen des Auftragsverhältnisses als die in § 93 genannten nicht (auch nicht entsprechend) angewandt werden können. Nach herrschender Ansicht sollen auf gesetzliche Auftragsverhältnisse ergänzend allgemeine Rechtsgrundsätze, wie sie in den §§ 662 ff. BGB enthalten sind, angewandt werden (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 93 Rz. 7).

2.2.1 Geltung von § 89 Abs. 3 und 5

 

Rz. 5

Der gesetzlich Beauftragte hat gegenüber dem Auftraggeber entsprechend § 89 Abs. 3 eine Mitteilungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Einen Verweis auf das Prüfungsrecht des Auftraggebers aus § 89 Abs. 4 enthält § 93 hingegen nicht. Damit steht dem gesetzlichen Auftraggeber ein entsprechendes Recht nicht zu. Im Weiteren hat der gesetzliche Auftraggeber das Weisungsrecht nach § 89 Abs. 5. 

2.2.2 Geltung von § 91 Abs. 1 und 3

 

Rz. 6

Bei Erbringung von Sozialleistungen im Rahmen von gesetzlichen Auftragsverhältnissen ergibt sich ein Erstattungsanspruch des gesetzlich verpflichteten Auftragnehmers in Höhe der erbrachten oder zu erbringenden Leistung aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 1. Für eine Anwendung der §§ 102 ff. ist kein weiterer Raum. Die Erstattungsvorschriften nach den §§ 102 ff. sind auch nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen anwendbar, da deren Tatbestandsvoraussetzungen im Verhältnis Auftragnehmer/Beauftragter nicht gegeben sind. Aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 3 ergibt sich die Pflicht des gesetzlichen Auftraggebers zur Vorschusszahlung auf Verlangen des Beauftragten.

 

Rz. 7

Sofern gesetzlich normierte Sonderregelungen wie die pauschale Leistungserstattung nach §§ 19 und 20 BVG bestehen, gehen diese der allgemeinen Regelung aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 1 vor. Die Krankenkasse, die für die ihr zugeteilten Versorgungsempfänger Sozialleistungen erbringt, kann daher nicht verlangen, eine Erstattung der im Einzelnen verauslagten Sozialleistungen zu erhalten, da eine pauschalierte Erstattung gesetzlich im Verhältnis zur Beschädigtenversorgung vorgesehen ist.

2.2.3 Erstattung von Kosten

 

Rz. 8

Kosten werden nicht erstattet, da ein Verweis auf § 91 Abs. 2 nicht gegeben ist. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 30 Abs. 2 Satz 1 HS 2 SGB IV.

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