Rz. 5

Der gesetzlich Beauftragte hat gegenüber dem Auftraggeber entsprechend § 89 Abs. 3 eine Mitteilungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Einen Verweis auf das Prüfungsrecht des Auftraggebers aus § 89 Abs. 4 enthält § 93 hingegen nicht. Damit steht dem gesetzlichen Auftraggeber ein entsprechendes Recht nicht zu. Im Weiteren hat der gesetzliche Auftraggeber das Weisungsrecht nach § 89 Abs. 5. 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge