Rz. 44

§ 84 Abs. 3 Satz 1 ergänzt in den Fällen, in denen der Verantwortliche die Sozialdaten der betroffenen Person nicht länger benötigt oder unrechtmäßig verarbeitet hat (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO), die Regelung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO (vgl. Rz. 17).

Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO erfolgt die Einschränkung der Verarbeitung nur auf entsprechendes Verlangen der betroffenen Person. § 84 Abs. 3 sieht demgegenüber auch ohne entsprechendes Verlangen der betroffenen Person eine generelle Pflicht des Verantwortlichen zur Einschränkung der Verarbeitung vor, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Regelung ist notwendig, da der Verantwortliche nach Art. 17 DSGVO grundsätzlich verpflichtet ist, nicht mehr erforderliche oder unrechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen (Rz. 12).

 

Rz. 45

Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Einschränkung der Verarbeitung zu unterrichten. Durch diese Unterrichtungspflicht, soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, selbst ein Verlangen auf Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen zu äußern oder sich für eine Löschung der Daten zu entscheiden (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 46

Diese Unterrichtungspflicht entfällt nur dann, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde (vgl. auch Rz. 23).

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