Rz. 38

§ 84 Abs. 1 Satz 1 schränkt das Recht der betroffenen Person auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Rz. 12 und 13) für den Fall ein, dass eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.

Der vertretbare oder (un)verhältnismäßige Aufwand für den Verantwortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und erfasst insbesondere nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oder löschbare Datenspeicher (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 39

An die Stelle der Löschung tritt nach Satz 2 in diesen Fällen die Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) nach Art. 18 DSGVO (vgl. Rz. 16 ff.).

Die in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen bleiben von der Vorschrift unberührt (vgl. Rz. 15).

Abs. 1 entspricht damit im Wesentlichen § 84 Abs. 3 Nr. 3 i. d. F. bis zum 24.5.2018.

 
Wichtig

Dies gilt nur für nicht automatisierte Datenverarbeitung.

Erfasst werden vor allem Archivierungen in Papierform oder die Nutzung früher gebräuchlicher analoger Speichermedien, etwa Mikrofiche, bei denen es nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, einzelne Informationen selektiv zu entfernen (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 40

Die Sätze 1 und 2 finden nach § 84 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der Verantwortliche ist laut Gesetzesbegründung bei einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht schutzwürdig und kann sich daher nicht auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Löschung wegen der von ihm selbst gewählten Art der Speicherung berufen (BT-Drs. 18/12611).

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