Rz. 21

Abs. 5 erklärt für den Abruf aus offenen, d. h. jedermann zugänglichen Datenbeständen, dass all die Voraussetzungen und Hürden der Abs. 1 bis 4 nicht gelten. Gemeint sind i. d. R. Informationsdatenbänke, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Das gilt ebenso, wenn der Datenbestand zwar personenbezogen ist oder Geschäfts- und Betriebsdaten enthält, er aber mit Einwilligung der betroffenen Person angelegt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Stelleninformationsdatei der Bundesagentur für Arbeit über offene Stellen und Arbeitsgesuche.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge