Rz. 21

Seit 25.5.2018 umfasst die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch das Erheben (Rz. 19).

Art. 4 Nr. 2 DSGVO selbst definiert den Begriff Erheben nicht. An die Definition des § 67 Abs. 5 SGB X a. F. anknüpfend, die Erheben als "das Beschaffen" von Daten definierte, und den allgemeinen Definitionen in der Forschung folgend, die die Datenerhebung z. B. als die systematische Beschaffung entscheidungsrelevanter Informationen bezeichnet, kann das Erheben zusammengefasst als das Beschaffen, Aufnehmen und Sammeln von Daten bezeichnet werden.

 

Rz. 22

§ 67a SGB X sieht auch in der Fassung ab 25.5.2018 besondere Voraussetzungen für eine zulässige Erhebung von Sozialdaten vor. Die in § 67a Abs. 2 bis 5 SGB X a. F. darüber hinaus vorgesehenen Informationspflichten ergeben sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 13 DSGVO bei Erhebung bei der betroffenen Person und aus Art. 14 DSGVO bei Erhebung bei anderen Stellen oder Personen.

 
Hinweis

Die Voraussetzungen für eine zulässige Datenerhebung können der Komm. zu § 67a SGB X entnommen werden. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Sozialdaten nach §§ 82 und 82a SGB X i. V. m. Art. 13 und 14 DSGVO sind in der Komm. zu § 82 SGB X und der Komm. zu § 82a SGB X enthalten.

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