Rz. 14

Abs. 1 Satz 2 regelt nunmehr, dass die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des VA oder 6 Monate nach einer anderweitigen Erledigung des VA endet. Unanfechtbar wird der VA, wenn die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat bzw. drei Monaten bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG) abgelaufen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig oder fehlt sie, tritt Unanfechtbarkeit allerdings erst nach einem Jahr ein; bis dahin bleibt es dann bei der Hemmung der Verjährung. Die Bezugnahme auf die Unanfechtbarkeit bedeutet, dass nach Erlass des VA nicht nur während der Rechtsbehelfsfristen gegen den Bescheid selbst, sondern auch für die Dauer eines Rechtsstreites über die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Verjährung eintreten kann. Wird ein Widerspruch nicht eingelegt, eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid nicht erhoben oder die Rechtmäßigkeit rechtskräftig festgestellt, wird der VA unanfechtbar und es gilt dann die 30-jährige Verjährungsfrist des Abs. 2.

 

Rz. 15

Die Hemmung endet nicht unmittelbar mit der Erledigung des VA, sondern wirkt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Erledigung weiter. Die Frist von 6 Monaten ist ab dem Folgetag des erledigenden Ereignisses zu berechnen. Insbesondere in den Fällen, in denen der VA seine Wirksamkeit verliert (§ 39 Abs. 2), sei es infolge Rücknahme oder Widerrufs oder im Vergleichswege durch die Behörde, bei Aufhebung des Bescheids durch die Widerspruchsbehörde oder ein Gericht, bleibt die Verjährung des Anspruchs der Behörde gehemmt. Diese kann daher innerhalb der 6 Monate nach diesem Ereignis einen neuen, die Verjährung wiederum hemmenden VA erlassen, gerade auch dann, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt an sich verjährt wäre. Die Erledigung des VA lässt die Hemmung der Verjährung daher – anders als grundsätzlich nach früherem Recht – nicht rückwirkend entfallen.

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