Rz. 11

Der nach § 108 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz maßgebende Zinssatz beträgt 4 %.

Bei der Berechnung der Zinsen ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Verzinst werden nur volle Euro-Beträge. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 2, der auf § 44 Abs. 3 SGB I verweist.

Die Zinsen sind für jeden einzelnen Kalendermonat zu errechnen und werden wie im BGB vorgegeben gerundet, d. h. die zweite Stelle nach dem Komma wird um 1 erhöht, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint. Die Summe der Zinsen wird centgenau ausgezahlt (§§ 123 Abs. 1, 121 Abs. 2 SGB VI).

Die Zinsformel lautet:

 
Zinsen 4 % × maßgebender Erstattungsanspruch (volle EUR) = Zinsbetrag
100 %

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