Rz. 19

Hat ein Berechtigter Anspruch auf mehrere Renten i. S. d. Abs. 3 Nr. 1 bis 3, so wird das Einkommen in der von Abs. 3 Satz 1 festgelegten Reihenfolge angerechnet. Anzurechnendes Einkommen wird, soweit es den Freibetrag übersteigt, i. H. v. 40 % zuerst auf die vorrangige Rente angerechnet. Dabei mindert sich das (auf die nachrangige) Rente anzurechnende Einkommen um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat (Satz 3). Bei der Anrechnung dieses (geminderten) Einkommens ist allerdings nicht erneut der Freibetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.

Satz 2 bestimmt, dass die Einkommensanrechnung beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vorrangig bei der Rente aus der Unfallversicherung erfolgt. Angerechnet wird dort – in der gleichen Weise wie nach § 97 – gemäß § 65 Abs. 3 ff. SGB VII. Ist nach der Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung noch "unverbrauchtes" Einkommen vorhanden, wird dieses nach Maßgabe des Satzes 3 auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

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