Rz. 2

Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt waren, erhalten zu ihrer Rente einen Leistungszuschlag in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten, dessen Höhe von der Dauer der insgesamt vom Versicherten zurückgelegten Untertagearbeiten abhängig ist. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 59 RKG) war das 2,474-fache der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgeblich für die Berechnung des Leistungszuschlags.

Die in Abs. 1 enthaltene Regelung über die Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage entspricht in ihrem Ergebnis dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Aus rechtssystematischen Gründen wurde der bisher an die allgemeine Bemessungsgrundlage gebundene Leistungszuschlag in einen Zuschlag an Entgeltpunkten umgewandelt.

Die in Abs. 2 enthaltene zeitliche Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage war in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht vorgesehen. Diese Neuregelung ist für die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG sowie bei einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern gemäß §§ 120a bis 120e SGB VI von Bedeutung.

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