Rz. 5

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung haben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den auf sie entfallenden Monatsteilbetrag für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zu erstatten, soweit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Zahlung einer Leistung als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist (§ 223 Abs. 1). Im Gegenzug hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den auf sie entfallenden Monatsteilbetrag für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu erstatten, wenn diese für die Zahlung einer Rente mit knappschaftlichem Leistungsanteil zuständig sind (§ 223 Abs. 2). Diese gegenseitige Erstattungspflicht wird als Wanderversicherungsausgleich bezeichnet. Auch für den Wanderversicherungsausgleich sind unter anderem die Monatsteilbeträge heranzuziehen, die sich aus § 80 ergeben.

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