Rz. 11

Der Sinn der Regelung folgt dem Sinn des zugrundeliegenden Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002) insgesamt. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Altersvermögensgesetz 3 wesentliche Ziele: Erstens sollte die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar bleiben und dennoch im Alter einen angemessenen Lebensstandard sichern. Zweitens sollte mit der damit verbundenen Beitragssatzstabilisierung eine wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland geschaffen werden. Und drittens sollte das berechtigte Vertrauen der Rentnerinnen und Rentner und der rentennahen Jahrgänge in ihre erworbenen Ansprüche geschützt bleiben. Zur Sicherstellung dieser Ziele hat der Gesetzgeber ausdrücklich als Maßnahme auch die Reform des Hinterbliebenenrentenrechts und den Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen zum Gegenstand des Gesetzes gemacht und die Witwen- und Witwerrenten durch die Einführung einer Kinderkomponente in § 78a reformiert; durch die Kinderkomponente wird mittels eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten die Witwen- und Witwerrenten erhöht (BT-Drs. 14/4595 S. 1, 2).

 

Rz. 11a

Der Zuschlag selbst soll den zum 1.1.2002 abgesenkten Rentenartfaktor bei Witwen-/Witwerrenten von 0,6 auf 0,55 ausgleichen (§ 67 Nr. 6). Die dortige Festlegung des Versorgungssatzes auf 55 % der vollen Rente des Verstorbenen nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres bei Witwen-/Witwerrenten ist eine Folgeänderung der Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, eine Witwen-/Witwerrente mit Kinderkomponente einzuführen (vgl. insoweit zu den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 67: BT-Drs. 14/4595 S. 47).

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