Rz. 58

Ist eine bereits laufend gezahlte Rente um einen Zu- oder Abschlag aus einem Versorgungsausgleich zu verändern, so führt dies nicht zur Rentenneufeststellung und damit nicht zu anderen Berechnungselementen (Abs. 7).

Die weiteren Entgeltpunkte (für den Zu- oder Abschlag) werden lediglich den bisherigen Entgeltpunkten hinzugerechnet bzw. von ihnen abgezogen und aus der neuen Entgeltpunktesumme die – höhere oder niedrigere – Rente ermittelt.

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