Rz. 44
Nach § 76 Abs. 4 Satz 1 werden Entgeltpunkte aus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften (§ 16 VersAusglG) ermittelt, indem der Monatsbetrag dieser Anwartschaft durch den aktuellen Rentenwert (vgl. § 68) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird (auf 4 Dezimalstellen zu berechnen, vgl. § 121 Abs. 1 und 2). Die Rentenanwartschaften sind aus dem Tenor der Entscheidung des Familiengerichts zu entnehmen. Die Berechnung wird für den Zuschlag und Abschlag in gleicher Weise durchgeführt.
Rz. 45
Monatsbetrag der Anwartschaft | 100,00 EUR |
Ende der Ehezeit | 31.1.2020 |
Maßgebender aktueller Rentenwert (West 2019) | 33,05 EUR |
Daraus errechnen sich | 3,0257 |
Entgeltpunkte |
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