Rz. 44

Nach § 76 Abs. 4 Satz 1 werden Entgeltpunkte aus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften (§ 16 VersAusglG) ermittelt, indem der Monatsbetrag dieser Anwartschaft durch den aktuellen Rentenwert (vgl. § 68) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird (auf 4 Dezimalstellen zu berechnen, vgl. § 121 Abs. 1 und 2). Die Rentenanwartschaften sind aus dem Tenor der Entscheidung des Familiengerichts zu entnehmen. Die Berechnung wird für den Zuschlag und Abschlag in gleicher Weise durchgeführt.

 

Rz. 45

 
Praxis-Beispiel
 
Monatsbetrag der Anwartschaft 100,00 EUR
Ende der Ehezeit 31.1.2020
Maßgebender aktueller Rentenwert (West 2019) 33,05 EUR
Daraus errechnen sich 3,0257
Entgeltpunkte  

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